Das Urbarium des Dorfes Krampe


Gemäß königlich preußischer Verfügung vom 12. Dezember 1784 waren in allen Dorfschaften des Königreiches Preußen Urbarien anzulegen, die die Rechte und Pflichten der Untertanen gegenüber ihren Herrschaften schriftlich festhielten. Ein Urbar, latinisiert Urbarium, ist ein Verzeichnis über die Besitzrechte einer Grundherrschaft und die zu erbringenden Leistungen ihrer Untertanen.

Die Verfügung schloss auch das im Fürstentum Glogau liegende Krampe mit ein. Dank dieses noch heute überlieferten Urbars ist es möglich, einen tieferen Einblick in das Leben der Kramper Bevölkerung zu erhalten. Das Ende des 18. Jahrhunderts in dreifacher Ausfertigung angelegte Urbarium behielt über einhundert Jahre Gültigkeit. Noch Ende des 19. Jahrhunderts berief sich die Bauernschaft des Ortes bei Streitigkeiten im Zuge der Ablösungen von Naturalien und Reallasten auf jene Ordnung.

Bei der Erstellung des Urbariums waren alle Einwohner des Dorfes anwesend. Zu diesem Zeitpunkt schlüsselten sich die Grundstückseigentümer in 18 Dreschgärtner, 18 Kutschner, vier Müller, jeweils zwei Freihäusler und Häusler und einen Kretschmer – zuzüglich der jeweiligen Frauen, Kinder und Bediensteten – auf.

Als Besitzer der sogenannten Nahrungen wurden im Jahr 1784 erfasst:

 

Die Dreschgärtner:

-           Christian Helbig (Nr. 20)

-           Johann Gottlieb Feind (Nr. 1)

-           Christoph Stentke (Nr. 15)

-           Christoph Kühn (Nr. 18)

-           George Fischer (Nr. 16)

-           Gottfried Herbig (Nr. 14)

-           Christian Barreyn sen. (Nr. 10)

-           Christian Lincke (Nr. 26)

-           George Schreck (Nr. 25)

-           Christian Weinert (Nr. 27)

-           Hans George Müller (Nr. 28)

-           George Becker (Nr. 29)

-           George Magnus (Nr. 2)

-           Christian Barreyn jun. (Nr. 21)

-           Hanns Christoph Becker (Nr. 8)

-           Hanns George Schreck (Nr. 4)

-           Christian Magnus (Nr. 7)

-           Hanns George Schade (Nr. 22)

 

Die Kutschner:

-           Gottfried Stentke (Nr. 5)

-           Christian Stolpe (Nr. 13)

-           Michael Schreck (Nr. 9)

-           Hanns George Jachmann (Nr. 11)

-           Siegmund Feist (Nr. 12)

-           Maria Elisabeth verw. Adam, geb. Kliche, im Beistand ihres Curatoris, des Gerichtsmannes Hanns Xtoph Becker (Nr. 23)

-           Heinrich Hertzog (Nr. 6) 

-           Gottfried Lehmann (Nr. 3)

-           Hanns Christoph Kohchmund (Nr. 19)

-           Samuel Kaettner (Nr. 31)

-           Gottfried Supke (Nr. 30) 

-           Hanns Michael Lange (Nr. 38)

-           Martin Bohr (Nr. 17)

-           Joseph Gründelsche Erben als Anna Maria, Wittwe Grundelin, geb. Langin und deren Kinder Hanns Friedrich, Hans Christian und Hanns Christoph, Gebrüder Gründel, allerseits im Beistand ihres Curatoris und Miterben Hanns Friedrich Gründel (Nr. 24)

-           Hanns Xtoph Hornschu (Nr. 32)

-           George Schnee (Nr. 45)

-           Friedrich Barnitzke (Nr. 40)

-           Christian Kaettner (Nr. 42)


Die Freihäusler

-           David Stentke (Nr. 41)

-           Hanns Xtoph Schwalm (Nr. 44)

 

Die Müller

-           der Mahl- und Schneidemüller Gottlieb Pohl und da er während der Aufnahme verstorben, deßen Wittwe Anna Rosina verw. Pohlin, geb. Beckerin in Beistand ihres Curatoris Johann Gottfried Gabriel (Nr. 34)

-           die Wittwe Dorotea Pritzin in Acsistentia des ihr bestellten Curatorio Christian Helbig (Nr. 37)

-           der Pappiermacher Johann Gottlieb Scholtz (Nr. 33) 

-           der Weisgärber Johann Friedrich Vogel (Nr. 43)


Die Häusler:

-           Christoph Heider (Nr. 39)

-           George Schönknecht (Nr. 36) 

 

Der Kretschmer

-           Friedrich Hoffmann (Nr. 35)

Allen Untertanennahrungen wurden in diesem Urbarium erstmals Nummern vergeben, um sie künftig von einander unterscheiden zu können. Diese Nummern fanden Einzug in das Kramper Hypothekenbuch und hatten bis 1945, sofern die Grundstücke bis dahin existierten, Bestand. Die Nahrungen waren alle samt erblich und dienstbar, ausgenommen die der vier Müller, der beiden Freihäusler, des Kretschmers und des Gerichtsschulzen.

 

Dank des Besitzerverzeichnissen wurden die Verflechtungen der Familie Kühn mit anderen Gärtner- und Kutschnerfamilien deutlich. Fünf der aufgeführten Nahrungsbesitzer waren direkte Ahnen des Verfassers. Wie die Familiennamen der weiteren Grundstückseigentümer vermuten lassen, liegt der Anteil weiterer Verwandter unter den restlichen Grundstückseigentümern sehr wahrscheinlich noch viel höher.

 

Die Untertanen unterstanden der Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Grünberg. Ihre Dienste hatten sie entweder im Vorwerk, also dem Rittergut Krampe, dem Stadtforst, oder auf Wunsch des Magistrats in der Stadt Grünberg zu verrichten.

 

Aufgrund der vielfältigen Lebensbereiche, die das Urbarium regulierte, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Untertanen, des Gesinde- und Gemeindedienstes und der besonderen Rechte der Herrschaft, sollen die einzelnen Rubriken hier in größeren Auszügen veröffentlicht werden.

   

„Die Dienste der Gärtner und ihre sonstigen Verhältniße bestehen in folgenden. 

 

§ 1.

In Absicht der Garben- und Erndtearbeit ingleichen des Dreschens sind sämtliche Gärtner zum hiesigen Vorwerck geschlagen, die übrigen Dienste aber […] müßen sie nach Einfordern auf dem hiesigen Vorwerck, nach der Stadt Grünberg oder in den Forst verrichten.

 

§ 2.

Sie sind verbunden, der Herrschaft zwei Tage in der Woche und zwar des Dienstags und Donnerstags Handdienste zu leisten und müßen sich aller und jeder Arbeit unterziehen, wozu sie angestellet werden. Sie haben außer den [in] § 14. benannten Arbeiten kein bestimmtes Tagewerck, sondern ein jeder muß so viel arbeiten, als er im Stande ist.

Zu[r] Verrichtung dieser Dienste stellet jede Nahrung eine Person und zwar eine männliche oder weibliche, je nachdem, [welche Arbeit] erforderlich ist und geboten wird. Im Fall aber, [dass] einer oder der andere durch Krankheit oder Todesfall abgehalten wird, diese Dienste in natura zu verrichten, so bezahlet er pro Tag einen guten Groschen.

Bei der Erndte hingegen müßen sie, wie unten mit mehrerem bemercket wird, mit zwei Personen sich zur Arbeit gestellen.


§ 3.

Fällt auf diese feststehenden Hofetage als Dienstag und Donnerstag ein Feyertag ein, so sind sie schuldig, den darauf folgenden Tag den Hofedienst nach zu thun und werden mithin durch einen einfallenden Feyertag nicht dienstfrey.

 

§ 4.

Sämtliche Gärtner sind schuldig, von Georgitag bis Michael um 7 Uhr des Morgens in die Arbeit zu treten und bis sechß Uhr des Abends, mit Innbegriff einer Eß- und Ruhestunde, zu arbeiten.

Während der Heu- und Grummt-Erndte aber müßen sie um neun Uhr des Morgens sich zur Arbeit einstellen und bis acht Uhr des Abends arbeiten, wobei sie zwei Eß- und Ruhestunden haben. Von Michaelis bis Georgitag hingegen, treten sie um neun Uhr des Morgens in die Arbeit, verrichten solche bis um fünff Uhr des Abends und haben dabei zwei Eß- und Ruhestunden. 

 

§ 5. 

In der Garben- und Erndtezeit sind die achtzehn Gärtner nebst neun alten Kutschnern, welcher letztere Nahrungen folgende Nummern erhalten haben und von nachstehenden Personen beseßen werden

No. 5.              Gottfried Stentke

No. 13.            Christian Stolpe

No. 9.              Michael Schreck

No. 11.            Hanns George Jachmann

No. 12.            Siegmund Feist

No. 23.            Maria Elis[abeth] Wittwe Adam

No. 6.              Heinrich Hertzog

No. 3.              Gottfried Lehmann 

No. 19.            Hanns Xtoph Kohchmann

der schuldig, jeder mit zwei Personen, folglich mit zwei Sicheln zu schneiden und das sämtl[iche] auf dem Vorwerck zu Krampe zu gewachßene Getreide sammt den Hülsenfrüchten abzuschneiden, abzuhauen, zu rechen, zu wenden, einzubinden und in Mandeln  zu setzen, desgleichen noch zu rechen, und bekommen sie hievor in allen Getreidesorten auch Hülsenfrüchten, so wohl von den Mandeln, als vom Nachrechen in der Winterung und Sommerung die zehnte Garbe zu ihrem Lohne. Die Herrschaft ist aber nicht verbunden, ihnen diese Lohngarben nach Hause fahren zu laßen.

 

§ 6.

Während der würklichen Erndte sind sie von den gewöhnlichen zwei Hofediensttagen in der Woche frey, müßen aber, wenn nach der Erndte der Winterung eine Zwischenzeit bis zur Erndte der Sommerung eintritt, in dieser Zwischenzeit die gewöhnlichen Hofedienste verrichten.


§ 7.

Die Gärtner müßen das Getreide auf dem hiesigen Vorwercke gegen den fünfzehnten Scheffel ohne Unterscheid der Getreidesorten ausdreschen, rein machen und auf den Schüttboden bringen. Das Dreschen gehöret ihnen ausschlus[s]weise. Dreschen sie aber vier Tage in der Woche um die Hebe, so sollen sie von 1790 an, als mit Ablauff der gegenwärtigen Pachtjahre, von den zweitägigen Hofediensten in der Woche frey seyn.

 

§ 8.

Das Dominium hat jedoch die Wahl, auch durch Hofearbeiter Dreschen zu laßen, in welchem letztern Falle eine Mannsperson gestellet werden und in einem Hofetage ohne Unterscheid der Getreidesorten eine Mandel ausdreschen muß.

 

§ 9. 

Zum uhnendtgeldtlichen Aufhauen und Ausbeßern der Scheun[en]tennen sind sie nicht verbunden, da diese Arbeit im ordentl[ichen] Hofedienst geschiehet.

 

§ 10.

Außer dem Seilmachen ist keine Arbeit, welche durch die Garbe abgegolten wird.

 

§ 11.

Alle übrigen Arbeiten, außer der Garben-, Sichel- und Erndtearbeit und außer dem Dreschen, werden zur ordentlichen Arbeit gerechnet.

 

§ 12.

Die sämtlichen Hofedienste, sie haben Nahmen wie sie wollen, außer dem [in] § 13. benennten Graßhauen und dafür feststehenden Vergütigung, müßen die Gärtner ohne Lohn und Kost verrichten.

 

§ 13.

Die achtzehn Gärtner und neun alten Kutschner, welche in der Erndte zum Einschnitt gebraucht werden und [in] § 5. benennt sind, sind ohnbeschadet dem Hofedienste noch schuldig:

a)         Die sogenannte Herzogs-Wiese mit der kleinen Gemeine zu Kühnau zu hauen und das Heu dürre zu machen, dafür sie sowohl beim Heu, als beim Grummt jedes mahl ein und ein halbes Achtel Bier, neunzehn Silbergroschen baares Geld, zu Brodt und eine Metz Saltz erhalten.

b)         Das so genannte kleine oder vorder Gerede ebenfal[l]s mit der Kühnauer kleinen Gemeine zu hauen und das Heu und Grummt dürre zu machen, wofür sie jedes Mahl ein Achtel Bier, funffzehn Silbergroschen, zu Brodt und drey Mäßel Saltz bekommen. Bei dem Dürremachen des Heues auf dieser Wiese aber helfen die Kühnauer Bauern einen Tag aufrechen. 

c)         Die große Hofewiese müßen die ebenbenennten hiesigen achtzehn Gärtner und neun Kutschner ohne Concurrentz der Kühnauer hauen und das Heu und Grummt dürre machen, wofür sie jedes mahl ein Achtel Bier, funffzehn Silbergroschen, zu Brodt und drey Mäßel Saltz erhalten, und

d)         sind sie ebenfal[l]s ohne Concurrentz der Kühnauer schuldig, die kleine Hofewiese abzuhauen und das Heu und Grummt dürre zu machen, wofür sie jedesmahl ein Achtel Bier, funffzehn Silbergroschen, zu Brodt und drey Mäßel Saltz erhalten. 

Es hänget jedoch von der Herrschaft ab, diese Wiesen gegen die vorstehend bestimmte Vergütigung, oder wenn sie es für sich zuträglicher befindet, durch Hofedienste hauen und das Heu dürre machen zu laßen, in welchem letztern Falle hierzu folgende Mannschaften gegeben werden müßen:

a)         auf die so genannte Herzogswiese sechßunddreyßig Mann,

b)         auf das sogenannte kleine oder vorder Gerede achtzehn Mann,

c)         auf die große Vorwerckswiese vierundzwanzig Mann, gegenwärtig aber, da sie mehrenteils zu Acker gemacht worden, zehn Mann, 

d)         auf die kleine Hofewiese sechßzehn Mann.

Außer diesen vier sind noch fünff Wiesen vorhanden, die jedesmahl durch Hofedienste aus Sawadau, Kühnau und Krampe nach dem Gutbefinden des Dominii abgemähet werden müßen und wozu folgende Mannschaft gegeben wird:

1)         auf die Marschwiese vierundzwanzig Mann,

2)         auf den Pferdegarten zwölff Mann,

3)         auf das so genannte große Gerede und zwar beim ersten Heue einundzwanzig Mann,

beim zweiten Gehaue fünffundzwanzig Mann,

beim dritten Gehaue sechßzehn Mann,

4)         auf die Rostozke zwanzig Mann,

5)         auf die Stadtwiese sechßzehn Mann.

 

§ 14.

Was die Bestimmung des Tagewercks anbelangt, so werden hier nur folgende Arbeiten dazugerechnet:

a)         Beim Klafter  Holtz einschlagen muß jeder Gärtner in jedem Hofetage eine halbe Klaffter und mithin zwei Gärtner zusammen eine gantze Klaffter, drey Ellen hoch und drey Ellen breit und jedes Scheit sieben Viertel Ellen lang, einschlagen und aufsetzen, wozu sie die Aexte mitbringen müßen, die Sägen aber vom Dominio erhalten, auf deßen Kosten sie an-geschafft und unterhalten werden.

b)         Wenn Reisigt und Fachinen  gemacht werden, so muß jeder Gärtner, wenn er sich die Wieten selbst besorget, ein halbes Schock , wenn ihm aber die Wieten dazu gegeben werden, ein halbes Schock und drey  Gebund haben und verfertigen.

c)         Der Gärtner, welcher im Hofedienste zum Siedeschneiden gebraucht wird, muß in einem Hofediensttage zehn Gebund à vierundzwanzig Pfund, exclusive des Unterschnitts, so aus Heu und Grummt bestehet und so viel als das Stroh beträgt, schneiden, wogegen das Dominium die Siedeschneiden und -Laden dazu herzugeben verbunden ist.

d)         Muß ein Gärtner, wenn er zum Erdekarren beim Oderbau gebraucht wird, in einem Hofediensttage einen halben Schock Erde graben und weg karren, wozu er vom Dominio zwar den Karren, sonst aber keine Geräthschaften erhält.

e)         Jeder Gärtner muß in einem Tagewerck ein Schock Hanf oder Flachß brechen oder klaffen.

Alle übrigen Arbeiten haben kein bestimmtes Tagewerck.

 

§ 15.

Das Botenlauffen geschiehet in der Gemeinarbeit.


§ 16. 

Das Schafscheeren und Schafwaschen ceshiret [i. e. geschiehet] hier, da die Schafe geschwemmet und vor ein Gröschel Lohn pro Stück durch freiwillige Personen geschoren werden. 

 

§ 17.

Die Geldzinnsen, welche die Gärtner jährlich abzuführen haben, sind in der Praestationstabelle aufgeführet und geschiehet die Entrichtung in termino Martini an dem gewöhnlichen Zinnstage auf dem herrschaftlichen Hofe.“

Die nachfolgenden Teile des Urbariums definierten die Rechte und Pflichten der Kutschner, Freigärtner, Müller, Kretschmer und Häusler. Auf diese soll nicht näher eingegangen werden, da sie keinen Einfluss auf das Leben der Gärtnerfamilie Kühn besaßen.

 

Interessanter gestalteten sich jedoch die Ausführungen zu den Gemeindiensten, da diese sämtliche Einwohner des Dorfes Krampe gleichermaßen betrafen. Lediglich für die Müller bestanden geringfügige Ausnahmen.

 

„Von den Gemeindiensten überhaubt

 

§ 1.

Die Gemeindienste werden insgesammt ohnbeschadet dem herrschaftl[ichen] Hofedienste verrichtet.

 

§ 2.

Sie werden der Regel nach von allen und jeden mit Nahrungen angeseßenen Untertanen gleich durch nach der Reihe verrichtet.

Die sämtlichen Müller sind zu keinen Gemeinhand-, sondern nur zu Spanndiensten verbunden; von den Oderdammwachen sind sie aber nicht befreyet, der Pappiermüller hingegen ist von den Nachtwachten frey, concurriert nur beim Wegebeßern, Schulhausbau und Reparatur mit Spanndienst und ist die Fuhren beim Gerichts- und Dreidingstage  so wie die andern mit Pferden versehenen Müller zu leisten schuldig.

 

§ 3.

Sämtliche hiesige Einwohner sind schuldig, den Weg von dem hiesigen Kretscham bis zwey Ruthen hinter der Mühlbach-Brücke, welche letztere die Cämmerei unterhalten und bauen muß, in gutem Stande zu unterhalten, wozu ihnen jedoch  das benötigte Holtz zu Faschinen, wovon sie die Ausfuhre selbst besorgen müßen, aus dem gemeinen Stadtwalde ohnendtgeldtlich hergegeben wird.

 

§ 4.

Die sogenannten Melck-Stege von Steinbachs Wiese angerechnet, bis an die Brü[c]ke, die vor dem Kramper Kuhstall lieget, müßen sie in gutem Stande unterhalten und neu bauen, wozu sie das benötigte Holtz wiederum von der Herrschaft gratis erhalten, deßen Anfuhre aber selbst besorgen.

 

§ 5.

Sind sie verbunden, die so genannte Kramper Mühlbach zwei Mahl im Jahr tüchtig und der Vorschrift gemäs[s] zu räumen, wobei ihnen die acht alten Kutschner aus Kühnau helfen müßen.

 

§ 6.

Bei den herrschaftlichen Bauen haben sie im Gemeindienste nichts zu thun, sind auch dazu nicht schuldig.

Wenn aber an dem Rathhause zu Grünberg ein Bau vorfällt, so müßen sie dabei Handdienste mit andern Stadtdorffgemeinen thun, wovon aber die Ausgedünger oder Auszügler frey sind.

 

§ 7.

Die sämtl[ichen] Mitglieder der Gemeinde, ohne Ausnahme, sind schuldig, zum Bau und Unterhaltung der Begräbniskirche und des Kirchhofes zu Sawadau, wohin sie ihre Todten begraben, ein Drittheil der Kosten beizutragen, wogegen sie für die Grabestellen nichts bezahlen dürfen.

 

§ 8.

Das Gemeinhirtenhaus, so wie das hiesige Schulhaus, müßen sie aus eigenen Mitteln im baulichen Stande erhalten und erforderlichenfalls neu bauen, wozu sie jedoch das erforderliche Bauholtz von der Herrschafft gegen Erlegung des Stamm- und Pflantzgeldes gratis erhalten, die Anfuhre aber selbst besorgen.

  

§ 9.

Das hieselbst befindtl[iche] Spritzenhaus nebst der Spritze gehöret dem Dominio und denen Stadtdorffgemeinden  Krampe, Sawade, Kühne, Lansitz und Woi[t]scheke und trägt zu Unterhaltung der Spritze, so wie des Spritzenhauses und Anschaffung einer neuen Spritze das Dominium die Helfte der Kosten, giebt auch bei vorkommenden Bau und Reparaturen das Bauholtz ohnendtgeldtlich, wo-hingegen die obbenannten Dorffgemeinden das Holtz umsonst anfahren, auch die andere Helfte der Kosten tragen müßen, die unter ihnen nach den Feuerstellen repartiret [i. e. geteilt] werden.

 

§ 10.

Die Dorffwachen werden alle Nächte nach der Reihe durch zwei Mann verrichtet, deren jedoch die Papiermühle frei ist, weil sie zu weit vom Dorff entlegen. Auf das herrschaft[iche] Vorwerck giebt die Gemeinde keine besondere Wache.

 

§ 11.

Die Bewachung der Delinquenten, die nicht des Vermögens sind, die Wachen bezahlen zu können, geschiehet ebenfal[l]s nach der Reihe im Gemeindienste und die Fortschaffung derselben wird durch die mit Gespann versehene[n] hiesige Untertanen verrichtet.

 

§ 12.

Jagd-Dienste existiren hier nicht.

  

§ 13.

Das Bothenlauffen im Gemeindienste schränkt sich blos auf die Fortbringung der Briefschaften von einem Dorf zum andern oder bis nach Grünberg ein und haben dergleichen Bothen weder Lasten zu tragen, noch mit der Radwer zu fahren. 


§ 14.

Bei großem Waßer in der Oder und bei dem Eisgange sind sämtliche Einwohner, keiner, er sey, wer er wolle, davon ausgeschloßen, schuldig, die Oderdämme, so wie sie dazu angewiesen werden, zu bewachen und gestellen dazu, gegen die Gemeinde zu Kühnau gerechnet, den dritten Mann, nehmlich, wenn aus Kühnau zwey Mann gestellt werden, so stellet Krampe nur einen Mann, müßen  aber dagegen, wenn Waßernoth eintritt, die Bothen zu Bestellung der Wachen auf andern Dörffern hergeben, auch die Leite [i. e. Leute] mit Kähnen bis zu den Dämmen überfahren.“

Über die Gemeindienste hinaus, regelte das Urbarium auch den Umgang der Herrschaft mit dem unterstellten Gesinde, einschließlich dessen Entlohnung und Beköstigung während der Dienstjahre. Alle Kinder der Kramper Untertanen waren, mit wenigen festgelegten Ausnahmen, drei Jahre auf dem Vorwerk bzw. Rittergut gesindedienstpflichtig, konnten jedoch aus dieser Dienstpflicht bei Heirat oder Aufnahme der Bewirtschaftung einer eigenen Nahrung entlassen werden. Insbesondere die Entlohnung und Beköstigung der Dienstpflichtigen veranschaulicht einen weiteren interessanten Aspekt des bäuerlichen Lebens im 18. und 19. Jahrhundert: die tägliche Nahrungsaufnahme, die heutigen Abwechslungsreichtum bedingt durch begrenzte Ressourcen nicht ansatzweise kannte.

 

„Rubr. VII

Von dem Hof Gesinde, deßen Kost und Lohn

 

§ 1.

Die Kinder sämtlicher hiesiger Untertanen sind schuldig und verbunden, auf sämtlichen der Stadt Grünberg zugehörigen drey Vorwerckern, nehmlich hier zu Krampe, in Lansitz und in Woi[t]schecke, drey Jahre zu dienen und können diese Dienste nicht reluiret, sondern müßen in natura praestiret werden. Die Auswahl des Gesindes geschiehet jährlich Termino Martini.

 

§ 2.

Wenn ein Knecht oder Magd sich verheiraten oder eine eigene Wirtschaft anfangen will, so kann[n] es ihnen nicht hinderlich seyn, daß sie auf den Vorwerkene noch nicht gedienet haben. Heiraten sie während der Dienstjahre und erhalten Gelegenheit, eine eigene Nahrung anzufangen, so werden sie aus dem Dienst entlaßen und sind nicht verbunden, eine andere Person in ihre Stelle zu stellen.

Wenn der Untertan drey Jahre dem Dominio gedienet hat und letzteres ihn noch weiter behalten will, so muß derselbe sich mit ihm wegen des Lohnes vergleichen, weil er für das bei den Vorwerkern bestimmte Lohn als dann zu dienen nicht schuldig ist.

 

§. 3. 

Diejenigen Kinder, die die Wirthe oder Wirthinnen zu ihrer eigenen Wirtschafft nötig haben, bleiben von dem Dienst bei dem Dominio frey. Von den hiesigen Untertanen haben nur die Nachstehenden folgendes Gesinde nötig:

a)         der Gärtner Hanns George Schreck            1 Magd

b)         die Müller Wittwe Prietzin                              zwei Knechte, eine Magd

c)         die Müller Wittwe Pohlin                                zwei Knechte, eine Magd

d)         der Kretschmer Friedrich Hoffmann             einen Knecht und drey Mägde

e)         Der Pappiermacher Scholtz                          einen Knecht und drey Mägde

Die übrigen brauchen kein Gesinde.

 

Auf dem Vorwerck zu Krampe hat das Gesinde Nachstehendes an Lohn und Lein[en]-Aussaat zu erhalten:

 

1. An Lohn

1. der Vogt                  sechßzehn Reichsthaler,

2. der Großknecht      fünffzehn Reichsthaler,

3. ein Pferdeknecht    zwölff Reichsthaler,

4. ein Treibejunge       fünff Reichsthaler, 

5. ein Hütejunge         drey Reichsthaler,

6. eine Schleußerin    zehn Reichsthaler, 

7. die erste Magd       sieben Reichsthaler,

8. die zweite Magd     sechß Reichsthaler,

9. die dritte Magd       sechß Reichsthaler,

10. der Winzler           dreyßig Reichsthaler, 

11. der Viehhirte         sechßundzwanzig Reichsthaler.

 

Wegen des Schäfers Lohn ist das Nötige unten vermerckt. 

 

2. An Lein[en]-Aussaat 

1. der Vogt                  vier Metzen,

2. ein Großknecht      vier Metzen,

3. ein Pferdeknecht    zwei Metzen,

4. ein Treibejunge      eine Metze,

5. ein Hütejunge         eine Metze,

6. eine Schleußerin    vier Metzen,

7. die erste Magd       zwey Metzen,

8. die zweite Magd     zwei Metzen,

9. die dritte Magd       zwei Metzen,

10. der Schäfer          vier Metzen.

 

Hierbei ist noch zu mercken, 

a)         daß das Gesinde zu dieser Aussaat den Saamen hergiebt und daß ihm frei stehet, andere Getreide-Sorten zu saen, das Dominium giebt den Acker dazu, läßet solchen gehörig bestellen und die Früchte nach Hause fahren.

b)         Der Winzler und Viehhirte erhalten keinen Lein[en] gesaet und bekommen dagegen, so wie der Schäfer, folgendes Deputat: 


1.         Der Winzler 

jährlich achtzehn Scheffel Roggen

ein Beete Kraut           

ein Beete Rüben         

dazu er die Pflanzen oder Samen hergeben muß

hat freye Weyde für zwei Kühe auf der Dominialhuthung und

zum Winterfutter für diese Kühe die so genannte Wintzlerwiese zu benutzen, die im Anschlage auf zwölff zweispännige Fuder Heu und Grummt geschätzet ist. Dieses Heu und Grummt muß ihm das Dominium nach Hause fahren laßen.

 

2.         Der Schäfer

hat statt des Jahreslohns den achten Teil der Nutzung des Schafviehes und noch einhundert Stück eigenes vom Schafvieh vor [i.e. für] sich und sein zu haltendes Gesinde, und bekommt noch an Deputat:

jährlich sechßunddreyßig Scheffel Roggen 

zwei und einen halben Scheffel Gerste

ein Beete Kraut

ein Beete Rüben     

wozu er die Pflanzen und  Saamen hergeben muß

und zwei Kühe beim freyen Futter; Kraut und Rüben muß das Dominium ihm nach Hause fahren laßen.

3.         Der Viehhirte

ein Beete Kraut

ein Beete Rüben

Dazu er ebenfal[l]s den Samen und Pflanzen hergiebt, das Dominium ihm aber die Früchte nach Hause fahren läßet.

Von welchem Lohn und Deputat diese drey Officianten sich selbst beköstigen und in Ansehung des Eßens unter das übrige Hofegesinde nicht gehören.

c)         Wenn das Gesinde verschi[c]kt wird, so bekommen sie das Eßen mit und erhalten kein Kostgeld.

   

§ 4.

Die Brödterein und Kost betreffendt, so erhält das Gesinde auf dem Vorwerck zu Krampe:

a)         Die fünff großen Persohnen, nehmlich der Vogt, der Großknecht, der Pferdeknecht, der Treibejunge und die Schleußerin jährlich an Roggen zu Brodte, Suppen und Breyen fünffunddreißig Scheffel zehn Metzen und kommt auf jede Person jährlich sieben Scheffel zwei Metzen

und zwar auf jede Person wöchentlich sechß Mäßel zu zwei großen Brodten und zu einem kleinen Brodte zum Einbrocken ein Mäßel

diesem nach kommt auf eine Person jährlich  

zu Brodte fünff Scheffel eilff Metzen

zu Suppe zwölff Metzen

zu Breyen eilff Metzen          

zusammen sieben Scheffel zwei Metzen. 

b)         Auf die übrigen vier Personen, nehmlich den Hütejungen, die erste, zweite und dritte Magd, werden jährlich zu Brodte, Suppen und Breyen abgereicht fünffundzwanzig Scheffel vier Metzen Roggen, davon auf eine Person jährlich sechß Scheffel fünff Metzen kommt

und zwar auf jede Person wöchentlich fünff Mäßel zu einem großen und einem mittel Brodte, und ein Mäßel zu einem kleinen Brodte zum Einbrocken.

 

Es kommt diesem nach auf eine Person jährlich

zu Brodte vier Scheffel vierzehn Metzen

zu Suppen zwölff Metzen

zu Breyen eilff Metzen

zusammen sechß Scheffel fünff Metzen.

 

Sämtliche neun Personen erhalten aber noch zu ihrem Unterhalte gemeinschaftlich jährlich:

sechß Scheffel 8 Metzen Gerste zu Graupe , davon werden drey Scheffel vier Metzen Graupe verfertiget und von dieser Graupe werden wöchentlich zwey Mahl jedesmahl zwei Mäßel für alle neun Personen gekocht. 

vier Scheffel vierzehn Metzen Erbßen, wovon wöchentlich zwei Gerichte jedesmahl drei Mäßel gekocht werden.

sechß Scheffel acht Metzen Hierße, wovon, wenn er gestampft worden, nur drey Scheffel vier Metzen erhalten wird, davon werden wöchentlich zwei Gerichte jedesmahl zwei Mäßel gekocht, 

vier Beete Kraut von dem Zuwachs des Dominii 

vier Beete Rüben                  

vier Beete Erdbohnen

zwei Pflug Kühe auf Mächßel und Zubrodte

davon bekommt jede Person zum Brodte wöchentlich von Georgetag an bis Michaeli um zwei Gröschel Butter und um einen Gröschel weichen Qwarg [!].

 

§ 5.

Fleisch bekommt das Gesinde jährlich fünff Mahl, nehmlich an Weyhnachten, Fastnacht, Ostern, Pfingsten und zur Kirmeß, jedesmahl eine jede Person zwei Pfund.

  

§ 6.

An Saltz bekommt eine jede Person jährlich drey Metzen.

  

§ 7. 

Am Weyhnachtsabend, wie auch am Neujahresabend, bekommt das Gesinde Mohklößel und auch Semmelmilch. Jedesmahl wird dazu ein und ein halbes Mäßel Moh genommen und zu Semmeln und Süßemachen der Mohklößel und der Semmelmilch auf   jede Person zwei Gröschel gegeben.

 

§ 8. 

Außer dieser Kost erhält das Gesinde noch an Korn zu Kuchen zu Weihnachten, Fastnacht, Ostern, Pfingsten und zur Kirmeß jedes-mahl zwei Mäßel auf eine Person.

     

§ 9.

Das Kochen für das Gesinde geschiehet durch die Schleußerin, wozu ihr alle Tage das Nöthige gegeben werden muß.

 

§ 10. 

Sämtliches Gesinde hat jährlich zwey sogenannte Lauftage, nehmlich an dem Grünbergschen Pfingst-Jahrmarckt und am Michaelis-Jahrmarckt, und zur Kirmeß haben sie einen Tag.“

Des Weiteren definierte das Urbarium die Rechte der Herrschaft gegenüber den Untertanen. Dies betraf beispielsweise die Zahlung von Schutzgeldern, den Verkauf von Grundstücken und Ländereien sowie den Mühl- und Schankzwang. Ebenfalls wurden die Rechte hinsichtlich der Fischerei, Holzernte und Schafhutung präzisiert.

 

„Rubr. VIII

Von den besondern Rechten der Herrschafft in Ansehung der Untertanen und ihrer Nahrungen.

 

§ 1.

Dem Magistrat zu Grünberg als Dominio von Krampe gehöret für jede Person die auswerts unter fremder Jurisdiction sich aufhält, ohne Unterscheid des Geschlechts, jährlich an Schutzgeld sechßzehn gute Groschen, sind dergleichen Personen aber unter achtzehn Jah-ren, so zahlen sie nur acht gute Groschen jährliches Schutzgeld.

 

§ 2.

Die bei Besitz-Veränderungen der Nahrungen vorkommenden Confirmations- und Verreichgelder werden nach der vor die Königl[ichen] Aemter emanirten Sportultaxe    erhoben, wohingegen die Caudemien und Zehlgelder hier wegfallen.

 

§ 3.

Auch die Dorffgerichte erhalten keine Zehlgelder.

 

§ 4.

Bei den Loßlaßungen der Untertanen wird von dem Vermögensbetrag zehn pro Cent und des persönliche[n] Lastgeld[es] dem Edict de Ao. 1748 gemäs[s] entrichtet.

 

§ 5.

Außer den obenbenannten Mühlen, welche den Mahlzwang auf hiesiges Dorff haben, und dem Kretscham, welcher den alleinigen Bier- und Brandtweinschank hat und ersteres aus der Stadt Grünberg nehmen muß, letztere aber selbst brennen kann, hat das Dominium weder einen Zwang-Backofen, noch einen besondern Bier- oder Brandtweinschanck.

 

§ 6.

Die Fischerei gehöret dem Dominio allein, selbst auf den Grundstücken der Untertanen, wo sich dergleichen befindet.

 

§ 7.

Wenn auf den Grundstücken der Untertanen Holtz wächßet, so hat das Dominium darinn kein Holtzungsrecht, die Eichen allein ausgenommen, welche aus den Grundstücken der Untertanen ietzt oder künftig befindtlich seyn, wovon auch die Mastung dem Dominio gehöret.

 

§ 8.

Die Schafhuttung auf den wenigen Aeckern und übrigen Pertinenzien der Untertanen gehöret zu ungeschloßenen Zeiten, die einge-zäunten Gärte[n] ausgenommen und über dieses nach zu jederzeit auf ihrer Gemeinhuttung im Stadteichwalde, allein dem Dominio zu. Es dürfen aber keine Schafe aus fremden Orten und selbst aus der Lansitzer Schäferei keine Brackschafe auf die hiesige Weide gebracht werden, sondern die Huttung schränkt sich blos[s] auf die Kramper Schäferei ein.


§ 9.

Die sämtlichen hiesigen Untertanen dürfen gar keine Schafe halten.“

Den Vorrechten der Herrschaft standen die der Untertanen gegenüber. Diese betrafen beispielsweise Hutungssachen und das Aufsammeln von Holz in den Stadtforsten. Insbesondere Letzteres führte in den Folgejahren öfter zu Streitigkeiten, in den 1840er Jahren sogar zu einer Klage der Untertanen gegen den Magistrat zu Grünberg.

 

„Rub. IX.

Von den besondern Rechten der Untertanen gegen die Herrschafft

 

§ 1.

Die Dorff-Aue gehöret dem Dominio zu, es können aber die Untertanen, welche Gänse halten, solche darauf weiden.

 

§ 2.

Die Viehhuttung haben die sämtlichen Untertanen, ausgenommen den Pappiermacher und den Kretschmer, rationes ihres Zugviehes, in den Stadtwalde mit den Kühnauer und Sawader Untertanen gemeinschaftlich, die Dominialhuthung aber dürfen sie mit ihrem Viehe nicht betreiben.

Wenn Eichelmast vorhanden, so hütten sie mit den Kühnauer von der Glienau bis zur Grande und von dieser bis zur Rostocke, und dürfen das denn auch nur, der Forstordnung gemäs[s], bis zum 4. September oder alten Bartholomai  im Eichwalde hütten.

Diese Huttung haben die Possessionirten gantz ohnendtgeldtlich; die Einlieger zahlen hingegen vor [i.e. für] eine Kuh an die Cämmerei zu Grünberg jährlich sechß gute Groschen und vor [i. e. für] ein Schwein zwei gute Groschen.

Die Gemeine hält sich einen Schweinhirten und einen Kuhhirten, zu dem Geldevieh wird kein Hirth gehalten.


§ 3.

Ein Gärtner ist befugt, zwey Kühe, ein Stück Geldevieh, zwei Schweine und drey Gänse, und ein Kutschner oder Häusler eine Kuh, ein Stück Geldevieh, ein Schwein und zwei Gänse zu halten. Zu[r] Haltung des Zugviehes sind sie gar nicht berechtiget. Das Dominium hat aber der Gemeinde nachgegeben, zwei Pferde und sechß Ochßen zu[r] Bestreitung der vorkommenden Gemeinspanndienste zu halten, davon die zwei Pferde stets bei der Nahrung des Gärtner[s] Johann George Schrecks sub No. 4. bleiben, der solche vermöge seines Kaufbriefes zu halten berechtiget worden.

 

§ 4.

Die sogenannte Bullen- oder Stammochßenwiese ist ein Eigentum der gantzen Gemeine und wird von demjenigen genutzt, der den Stammochßen hält.

 

§ 5.

Raff- und Leseholtz können die Untertanen in den bestimmten zwei Forsttagen, nehmlich Mittwoch und Freytag, so viel als zu ihrer Nothdurfft erforderlich aus dem Forste und zwar privative mit dem Dominio aus dem alten und neuen Hegewalde, Dünkel- und Schützenwinckel hohlen, dürfen aber keines davon verkauffen. Sie können mit einer Axt und einem Haken, aber mit keiner Säge, in den Forst kommen und wird unter dieses Raff- und Leseholtz auch der Windbruch gerechnet, welcher nicht eine halbe Klaffter Holtz giebt. 

 

§ 6. 

Die Streu sind sie in der Kieferheyde zu rechen befugt und zwar vom Heydestande bis an den Woi[t]schecker Acker und an der Mittagsseite bis an den Schafdünger Weg, der aus der Schäferei bis an den Woi[t]scheker Acker gehet.

 

§ 7.

Bei den neuen Bauen und Reparaturen ihrer Wohn- und Wirtschafts-gebäude erhalten die achtzehn Dreschgärtner und neun alten Kutschner, deren Nahrungen die Nummern 5., 13., 9., 11., 12., 23., 6., 3., 19. bekommen haben, das Bauholtz gratis aus dem Forste und erlegen dafür nur das Stamm- und Pflantzgeld. Die übrigen Kutschner und Häusler haben auf dieses Beneficium keinen Anspruch zu machen.

 

Sämtliche Untertanen aber bekommen bei ihren Bauen keine Dienstvergütung.“